Elternmitwirkung

Die gesetzlichen Regelungen zur Mitwirkung und Mitbestimmung von Eltern in der Schule findet man im Schulgesetz, siebter Teil §§ 62 bis 75.
Erster Abschnitt  Allgemeines
Zweiter Abschnitt  Mitwirkung in der Schule
Hier sollen nur stichpunktartig die wesentlichen Aufgaben genannt werden.


Klassenpflegschaftsvorsitzende/r

Einberufen von Klassenpflegschaftssitzungen (zur ersten des Schuljahres lädt in der Regel die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ein, daher zur 2. Sitzung zu Beginn des 2. Schulhalbjahres).

Einladung zum Elternstammtisch und Organisation dieser Abende (Terminabsprache mit Klassenlehrer/in und Reservierung eines Raumes zum Beispiel in einer Gaststätte).

Mitglied in der Schulpflegschaft und Teilnahme an den Schulpflegschaftssitzungen.

Wählbar für die Schulkonferenz als einer von insgesamt sechs Elternvertretern (sowie auch sechs Verhinderungsvertreter für die Mitglieder der Schulkonferenz) aus allen Klassenpflegschaftsvorsitzenden und deren Stellvertretern (Wahl findet in der ersten Schulpflegschaftssitzung des Schuljahres statt).

Regelmäßige Gespräche und Austausch mit Klassenlehrer/in.

Informationen und Aufrufe zur Mitarbeit zum Beispiel vor Schulfesten oder Sportfesten an die Eltern der Klasse weitergeben


Schulpflegschaftsvorsitzende/r 

Einberufen von Schulpflegschaftssitzungen, zur ersten des Schuljahres wird vom Schulleiter eingeladen (mindestens 2 pro Schuljahr).

Mitglied der Schulkonferenz.

Mitglied des Vorstandes des Schulvereins; somit Teilnahme an den Vorstandssitzungen und der Jahreshauptversammlung.

Gegebenenfalls Informationen und Bitten um Mithilfe an die Klassenpflegschaften weitergeben.

Teilnahme am Bürgerempfang der Bezirksvertretung Lennep und anderer Veranstaltungen zu denen die/der Vorsitzende der Schulpflegschaft eingeladen wird.


Darüber hinaus ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schulleiter, Lehrern, dem Vorstand des Schulvereins und allen Elternvertretern an der Schule eine schöne Tradition, wie man in unserer Schulgeschichte nachlesen kann. Hand in Hand können wir viel für die Kinder erreichen. 


(Marion Hinsche)

 

Fragen zur Grundschule von A bis Z

Im Bildungsportal des Schulministeriums NRW finden Sie Antworten auf alle Fragen rund um die Schule unter "Grundschule von A bis Z" von Anmeldung bis Zeugnis. 

 


Beurlaubung
Eine Befreiung oder Beurlaubung vom Unterricht muss vorher von den Eltern schriftlich bei der Klassenlehrerin beantragt werden. Diese reicht den Antrag, falls notwendig, zur Genehmigung an die Schulleitung weiter. Eine Beurlaubung unmittelbar vor oder im Anschluss an Ferien ist grundsätzlich verboten und kann deshalb von uns nicht genehmigt werden.

Außerdem: Bei Schulveranstaltungen, die nach einem Beschluss der Schulkonferenz außerhalb der regulären Unterrichtszeit stattfinden (z. B. Projetwochenpräsentation, Sportfest) besteht wie an normalen Unterrichtstagen Anwesenheitspflicht für alle Schüler. Dies ist durch die Allgemeine Schulordnung und das Schulgesetz (§§ 35 und folgende) festgelegt. Eine Befreiung an solchen Tagen muss daher mit einer schriftlichen Begründung erbeten werden.

 

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